Betreuungsleistungen

Zusätzliche Betreuungsleistungen nach §45b

Die Mobile Betreuung Klee verfügt über die Anerkennung niedrigschwelliger Betreuungs- und Entlastungsangebote der Stadt Leverkusen nach § 45b SGB XI.

Wenn Sie bzw. Ihre zu pflegenden Angehörigen einen Pflegegrad oder eine eingeschränkte Alltagskompetenz haben,  stehen Ihnen 125.-€ monatlich von den Pflegekassen an Betreuungsgeld zur Verfügung . Dadurch entstehen ihnen keine zusätzlichen Kosten, wir rechnen dies direkt mit den Pflegekassen ab.

Allerdings besteht für die Betreuungs- und Entlastungsleistungen eine Zweckbindung. Das heißt, dieses Geld kann nur für Betreuungsleistungen von anerkannten Betreuungsdiensten verwendet werden. Diese Leistungen können nicht ausgezahlt werden.

Verhinderungspflege nach §39 SGB XI

Verhinderungspflege kann ab Pflegegrad 2 bei vorhandensein einer eingetragenen, ersten Pflegeperson beantragt werden, damit die bedürftige Person trotz Verhinderung des Pflegenden gut versorgt wird.

Die Verhinderungspflege ist auf das jeweilige Kalenderjahr begrenzt und wird von den Pflegekassen bis zu einer Höhe von 1.612 € bezuschusst, wenn der/die zu Pflegende mindestens bereits seit 6 Monaten in der häuslichen Umgebung gepflegt wurde. Wird der/die zu Pflegende ausschließlich über einen Pflegedienst betreut und nicht von den Angehörigen, können die Angehörigen keine Verhinderungspflege beantragen.

Neu ist u.a. , dass bis zu 50 % des Betrags für Kurzzeitpflege also bis zu 806 € auch für Verhinderungspflege ausgegeben werden darf. Dies wird bei der Antragstellung abgefragt. Somit erhöht sich der bereitgestellte Betrag für die Verhinderungspflege auf 2.418 €uro.

Die stundenweise Verhinderungspflege ist im Voraus zu beantragen und wird nachträglich von der Pflegekasse erstattet.

Benötigen sie Unterstützung bei der Beantragung, sind wir Ihnen gerne behilflich.

Hinweis:

Seit 01.01.2017 können Sie auch 40 % Ihrer Sachleistungen als Betreuungsleistungen nutzen.

Wir übernehmen keine pflegerische und medizinische Versorgung( ! ), stehen ihnen aber mit Rat und Tat zur Seite.

Zur Betreuung gehört die Übernahme von Aufgaben wie:

  • Spazierengehen
  • Unterstützung bei Aktivitäten im häuslichen Umfeld, die dem Zweck der Kommunikation und der Aufrechterhaltung sozialer Kontakte dienen, wie Ermöglichung von Besuchen von Verwandten und Bekannten
  • Vorlesen
  • Begleitung bei Behördengängen oder Arztbesuchen
  • Begleitung zum Friedhof

 

Pflegegrade

Pflegegrad

1
Entlastungsbetrag, § 45b SGB SGB XI – 125 €
Pflegehilfsmittel – 40 €

Pflegegrad

2
Entlastungsbetrag § 45b SGB XI – 125 €
Umwandlung von 40% der Pflegesachleistung auf den Entlastungsbetrag – PG 2: 275,60 Euro/Monat das Pflegegeld anteilig reduziert.
Verhinderungspflege bis zu 1.612 + 806 = 2.418 €
Pflegehilfsmittel – 40 €

Pflegegrad

3
Umwandlung von 40% der Pflegesachleistung auf den Entlastungsbetrag = 519,20 €/Monat, das Pflegegeld anteilig reduziert.
Entlastungsbetrag § 45b SGB XI – 125 €
Verhinderungspflege bis zu 1.612 + 806 = 2.418€
Pflegehilfsmittel – 40 €

Pflegegrad

4
Entlastungsbetrag § 45b SGB XI – 125 €
Umwandlung von 40% der Pflegesachleistung auf den Entlastungsbetrag = 644,80 €/Monat, das Pflegegeld anteilig reduziert.
Verhinderungspflege bis zu 1.612 + 806 = 2.418€
Pflegehilfsmittel – 40 €

Pflegegrad

5
Entlastungsbetrag § 45b SGB XI – 125 €
Umwandlung von 40% der Pflegesachleistung auf den Entlastungsbetrag – PG 5: 798,00 €/Monat, das Pflegegeld anteilig reduziert.
Verhinderungspflege bis zu 1.612 + 806 = 2.418€
Pflegehilfsmittel – 40 €

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